177 Abs. 1 StGB gegenüber D._____ sowie die hierfür ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen (inkl. Widerrufsstrafe), die von der Vorinstanz angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme sowie die Zusprechung einer Genugtuung an C._____ und an E._____. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.