13.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung (bestehend aus den beiden Rechtsanwälten Daniel Huser und B._____ [recte: …], ausmachend total Fr. 65'254.35 (inkl. Fr. 4'665.35 MwSt), zurück zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 14. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 2 (E._____) eine richterlich genehmigte Entschädigung in der Höhe von Fr. 19'258.85 (inkl. Fr. 1'376.90 MwSt) auszurichten.