i) andere Auslagen Fr. 943.30 Sie werden dem Beschuldigten in der Höhe von Fr. 52'615.90 (lit. a, d, e, f und i) auferlegt. Restanzlich gehen sie zu Lasten des Staates. 13. 13.1 Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine richterlich genehmigte Entschädigung in der Höhe von Fr. 53'180.75 (inkl. Fr. 3'802.15 MwSt) zuzüglich Fr. 2'085.70 (Dolmetscherauslagen) auszurichten.