9. 9.1 In teilweiser Gutheissung der Zivilklage wird der Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 2 (E._____) gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. August 2019 zu bezahlen. 9.2 Der Beschuldigte wird für inskünftig aus und in Zusammenhang mit dem verurteilten Delikt (Dispositivziffer 2) anfallenden Kosten der Zivil- und Strafklägerin 2 (E._____) gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. Im Übrigen werden die diesbezüglichen Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen.