7. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 13 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengen Informationssystem (SIS) eingetragen. 8. 8.1 Der Beschuldigte wird infolge Anerkennung gemäss Art. 124 Abs. 3 und Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 (C._____) eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. August 2019 zu bezahlen. 8.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 (C._____) gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung (Anwaltskosten) in der Höhe von Fr. 18'124.95 (inkl. Fr. 1'295.85 MwSt) zu bezahlen.