5. Die Dauer der vom Beschuldigten verbüssten Untersuchungshaft (vorläufige Festnahme vom 2. August 2019 bis zum 3. August 2019, Untersuchungshaft vom 17. August 2019 bis 9. Januar 2020 sowie die Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs vom 10. Januar 2020 bis zum 13. Januar 2023), insgesamt 1'248 Tage, werden gestützt auf Art. 51 StGB an die vorgenannte Freiheitsstrafe angerechnet. -3- 6. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird einstweilen für die Dauer von 5 Jahren eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (psychotherapeutische Behandlung) über den Beschuldigten angeordnet.