2. Mit Urteil vom 13. Januar 2022 stellte das Bezirksgericht Brugg das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer 4.2) und der Drohung zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer 3.2 und 3.3) zufolge Rückzugs der Strafanträge ein und entschied im Übrigen wie folgt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 3.1).