Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.211 (ST.2021.57; StA.2019.3213) Urteil vom 7. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1969, von Irak, z.Zt.: […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Versuchter Mord, Drohung, Beschimpfung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 20. September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB, mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Mit Urteil vom 13. Januar 2022 stellte das Bezirksgericht Brugg das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer 4.2) und der Drohung zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer 3.2 und 3.3) zufolge Rückzugs der Strafanträge ein und entschied im Übrigen wie folgt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 3.1). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1); - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 3.3); - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ (Anklageziffern 4.1 und 4.3). 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 19 Abs. 2, 34, 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 verurteilt. 4. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. März 2019 für 20 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 10.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziffer 3 vorstehend. 5. Die Dauer der vom Beschuldigten verbüssten Untersuchungshaft (vorläufige Festnahme vom 2. August 2019 bis zum 3. August 2019, Untersuchungshaft vom 17. August 2019 bis 9. Januar 2020 sowie die Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs vom 10. Januar 2020 bis zum 13. Januar 2023), insgesamt 1'248 Tage, werden gestützt auf Art. 51 StGB an die vorgenannte Freiheitsstrafe angerechnet. -3- 6. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird einstweilen für die Dauer von 5 Jahren eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (psychotherapeutische Behandlung) über den Beschuldigten angeordnet. 7. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 13 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengen Informationssystem (SIS) eingetragen. 8. 8.1 Der Beschuldigte wird infolge Anerkennung gemäss Art. 124 Abs. 3 und Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 (C._____) eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. August 2019 zu bezahlen. 8.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 (C._____) gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung (Anwaltskosten) in der Höhe von Fr. 18'124.95 (inkl. Fr. 1'295.85 MwSt) zu bezahlen. 9. 9.1 In teilweiser Gutheissung der Zivilklage wird der Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 2 (E._____) gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. August 2019 zu bezahlen. 9.2 Der Beschuldigte wird für inskünftig aus und in Zusammenhang mit dem verurteilten Delikt (Dispositivziffer 2) anfallenden Kosten der Zivil- und Strafklägerin 2 (E._____) gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. Im Übrigen werden die diesbezüglichen Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen. 10. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen zurückgegeben: - Handy Samsung Galaxy J5 - Kuvert mit Schreiben betreffend Geldschulden - Kuvert mit Dokument i.S. Anzeige HG - Kuvert mit Einladung Besuchstag F._____ - Kuvert mit Dokument der G._____ - Kuvert mit Minigripp mit 2 Schlüssel - Kuvert mit SIM-Karte Lebara - Handy Wiko mit Netzteil - Kuvert mit Kaufvertrag inkl. Quittung und Verpackung 11. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 2'550.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. -4- 12. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 20'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 65'254.35 c) den Kosten für Übersetzungen (Beschuldigter) von Fr. 3'176.60 d) den Kosten für Übersetzungen (Zeugen) von Fr. 343.00 e) den Kosten für die Erläuterung des Gutachtens von Fr. 2'745.40 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 28'584.20 g) nicht verrechenbare Auslagen (Raummiete) Fr. 150.00 h) nicht verrechenbare Auslagen (Kantonspolizei) Fr. 324.40 i) andere Auslagen Fr. 943.30 Sie werden dem Beschuldigten in der Höhe von Fr. 52'615.90 (lit. a, d, e, f und i) auferlegt. Restanzlich gehen sie zu Lasten des Staates. 13. 13.1 Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine richterlich genehmigte Entschädigung in der Höhe von Fr. 53'180.75 (inkl. Fr. 3'802.15 MwSt) zuzüglich Fr. 2'085.70 (Dolmetscherauslagen) auszurichten. 13.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung (bestehend aus den beiden Rechtsanwälten Daniel Huser und B._____ [recte: …], ausmachend total Fr. 65'254.35 (inkl. Fr. 4'665.35 MwSt), zurück zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 14. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 2 (E._____) eine richterlich genehmigte Entschädigung in der Höhe von Fr. 19'258.85 (inkl. Fr. 1'376.90 MwSt) auszurichten. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 5. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 20 Jahre und eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 15 Jahre. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 26. September 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei – anstelle des versuchten Mordes – der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen, eventualiter mit einer solchen von 5 Jahren. Zudem hat er die Dauer der Landesverweisung angefochten. 3.3. Am 24. Oktober 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungs- begründung ein. -5- 4. Die Berufungsverhandlung fand am 7. Juni 2024 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte ficht mit Berufung die vorinstanzliche Verurteilung wegen versuchten Mordes hinsichtlich der Qualifikation und damit einhergehend die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung an. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe und der Dauer der Landesverweisung. Nicht angefochten wurden die Schuldsprüche wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB gegenüber D._____ sowie die hierfür ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen (inkl. Widerrufsstrafe), die von der Vorinstanz angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme sowie die Zusprechung einer Genugtuung an C._____ und an E._____. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei stattdessen der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 17. August 2019 kurz vor 15:00 Uhr an der Haltestelle «[…]» in Q._____ in den Bus stieg, in welchem sich seine Tochter E._____, C._____ (die Mutter von E._____) und D._____ (die Grossmutter von E._____ und Mutter von C._____) befanden. Nach dem Aussteigen am Bahnhof Q._____ wollte der Beschuldigte seine Tochter mitnehmen bzw. er wollte, dass sie mit ihm mitkomme. Er nahm E._____ für wenige Sekunden auf den Arm und setzte sie gleich wieder auf den Boden, weil sie dies nicht wollte. In der Unterführung R._____ kam es in der Folge zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und C._____ und D._____. Wie sodann auf der Videoaufnahme einer Überwachungskamera zu sehen ist (UA act. 452, ab Minute 04.55), drehte -6- sich der Beschuldigte, der ein bis zwei Schritte vorausgegangen war, unvermittelt um, packte ohne Ankündigung und ohne zu zögern seine Tochter E._____ an der Hüfte, hob sie mit gestreckten Armen über seinen Kopf hoch, drehte sie kopfüber und schleuderte sie mit voller Wucht kopfvoran auf den Steinboden. Sogleich ergriff er seine auf dem Bauch liegende Tochter erneut, hob sie abermals über seinen Kopf und schleuderte sie ein weiteres Mal mit voller Wucht kopfvoran auf den Boden. Unmittelbar nach dem zweiten Aufprall rannte eine Angestellte aus der Drogerie zu E._____, deckte sie mit ihrem Körper ab und brachte sie in der Drogerie in Sicherheit. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte von zwei Passanten angegangen und zurückgedrängt. Umstritten ist, ob es sich um einen versuchten Mord handelt. Der Beschuldigte bestreitet, mit Tötungsvorsatz und besonders skrupellos gehandelt zu haben. Sein Vorsatz sei vielmehr auf eine schwere Körperverletzung gerichtet gewesen. 2.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB. Ist der Täter zudem besonders skrupellos vorgegangen, hat er den qualifizierten Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB verwirklicht. Besondere Skrupellosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn der Beweggrund des Täters, der Zweck der Tat oder die Art der Tatausführung besonders verwerflich sind. Nach der Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung der eigenen Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 141 IV 61 E. 4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_271/2015 vom 26. August 2015 E. 2.3.1; jeweils mit Hinweisen). Affekt und verminderte Schuldfähigkeit schliessen die Qualifizierung einer Tötung als Mord nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.6 mit Hinweisen). Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. -7- 2.4. Mit der Vorinstanz ist von versuchtem Mord auszugehen: Der Beschuldigte hat eine besonders skrupellose Tatausführung offenbart. Er hat seine Tochter E._____ – wie dies auf dem Video gut ersichtlich ist – völlig unvermittelt gepackt und sie zwei Mal mit voller Wucht und kopfvoran auf den Boden geschleudert. Alles ist ohne Vorwarnung und so schnell gegangen, dass E._____ weder wegrennen, sich losreissen noch schützen konnte. Vielmehr war sie der äusserst brutalen und verwerflichen Attacke des Beschuldigten komplett wehrlos ausgeliefert. Der Beschuldigte hat – auch dies zeigt sich auf dem Video eindrücklich – keinen Moment gezögert und nachdem er seine Tochter ein erstes Mal hochgehoben und kopfvoran mit voller Wucht auf den Boden geschleudert hatte, nicht etwa innegehalten, sondern sie ausgesprochen zielstrebig sofort wieder gepackt, sie erneut hochgehoben und offensichtlich ohne Hemmschwelle mit voller Wucht ein weiteres Mal kopfvoran zu Boden geschleudert. Sodann hat er nicht etwa von sich aus von E._____ abgelassen. Vielmehr konnte die Attacke nur durch das Eingreifen von herbeieilenden Personen beendet werden. Der Beschuldigte hat durch diese Vorgehensweise, bei der er augenscheinlich alles daransetzte, dem Leben seiner Tochter gnadenlos und auf brutalste Art und Weise und vor den Augen der Mutter und der Grossmutter von E._____ ein Ende zu setzen, eine krasse Missachtung fremden Lebens offenbart. Aufgrund der äusseren Umstände ist ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass es dem Beschuldigten in diesem Moment nur noch um die Elimination seiner Tochter gegangen sein kann. Mithin ist ein besonders skrupelloses Handeln im Sinne der Mord- qualifikation vorliegend bereits aufgrund der Tatausführung zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.4). Das Tatmotiv kann nicht abschliessend geklärt werden. Der Beschuldigte hat keine Erklärung dafür, dass er seine Tochter zum blossen Objekt, das er hat zerstören wollen, gemacht hat. Er selbst bezeichnet sein Verhalten denn auch als unverzeihlich. Unbestrittenermassen war das Verhältnis zwischen ihm und C._____ sowie D._____ im Tatzeitpunkt sehr angespannt. Sodann ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, C._____ und D._____, erstellt, dass es zwischen ihnen unmittelbar vor der Tat zu Äusserungen gekommen ist, welche der Beschuldigte vor dem Hintergrund seiner gutachterlich festgestellten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (siehe dazu unten bei der Strafzumessung) als so starke Provokation empfunden hat, dass er quasi vom einen auf den anderen Moment zur äusserst brutalen Tatbegehung geschritten ist, ohne dass jedoch eine entschuldbare- oder einfühlbare Konfliktsituation, welche die gegenüber E._____ begangene Tat in einem milderen Licht erscheinen liesse, vorgelegen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom -8- 17. August 2020 E. 1.2.2). Aus welchen Beweggründen der Beschuldigte letztendlich gehandelt hat, bleibt vorliegend jedoch ohnehin irrelevant, ergibt sich die Skrupellosigkeit doch bereits aus der Art und Weise der Tatausführung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.4.1). Nachdem E._____ überlebt hat, ist es bei einem Versuch geblieben. Zusammengefasst ist die Tatausführung des Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände als besonders skrupellos im Sinne des Mordtatbestandes zu qualifizieren. Auch wenn die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten im Tatzeitpunkt eingeschränkt war (siehe dazu unten bei der Strafzumessung), lässt sein augenscheinlich auf brutale Elimination seiner Tochter gerichtetes Verhalten keinen anderen Schluss zu, als dass er mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt hat, ist nach der Rechtsprechung eine verminderte Schuldfähigkeit doch auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 IV 193 E. 1.4.4 und 1.4.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1, 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1, 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 19 f. zu Art. 19 StGB). Er hat den subjektiven Tatbestand des Mordes erfüllt. Insbesondere ist aufgrund der äusserst brutalen und ungebremsten Tatausführung ausgeschlossen, dass der Beschuldigte – wie von ihm gestützt auf seine Berufungsanträge eingestanden – zwar eine versuchte schwere Körperverletzung, nicht aber zugleich die Tötung seiner Tochter mindestens in Kauf genommen und gewollt hat. Dass E._____ nicht tödliche Verletzungen erlitten hat, ist denn auch allein dem Zufall und nicht der Art und Weise der Tatausführung des Beschuldigten zu verdanken. Im Übrigen ist für die Mordqualifikation und den Vorsatz unerheblich, ob die Liebe, Fürsorge und Zuwendung des Beschuldigten gegenüber seiner Tochter E._____ bis zum Tag des Tathergangs ungebrochen gewesen ist oder nicht, kann der Vorsatz – wie sich vorliegend eindrücklich gezeigt hat – doch auch spontan gefasst werden. Der Beschuldigte hat sich des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Qualifikation als versuchter Mord als unbegründet. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich – nebst den nicht mehr angefochtenen Schuldsprüchen wegen Drohung und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von D._____ – des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB -9- i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den versuchten Mord zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach beantragt mit Berufung eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von der von ihm beantragten Qualifikation – eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren, eventualiter von 5 Jahren. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Mord nach Art. 112 StGB sieht als Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor. Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, zu verletzen beabsichtigt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um einen Mord geht, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 112 StGB begründet. Insoweit ist aus der beabsichtigten Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten. Beim weiten Strafrahmen für Mord hängt die Bemessung der konkreten Strafe insbesondere vom Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit ab, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt. Eine unzulässige Doppelverwertung ist damit nicht verbunden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1; 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.3). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat seine Tochter E._____ unvermittelt zweimal mit voller Wucht kopfvoran auf den Boden geschleudert und dadurch versucht, sie auf besonders skrupellose Art und Weise zu töten (siehe dazu im Einzelnen oben). Der Beschuldigte hat durch seine Vorgehensweise, bei der er augenscheinlich alles daransetzte, dem Leben seiner Tochter gnadenlos und auf brutalste Art und Weise und vor den Augen der Mutter und der - 10 - Grossmutter von E._____ ein Ende zu setzen, eine krasse Missachtung fremden Lebens offenbart. Auch wenn der genaue Beweggrund für die vom Beschuldigten begangene Tat unklar bleibt, ist doch erstellt, dass eine verbale Auseinandersetzung zwischen C._____, D._____ und dem Beschuldigten vorangegangen ist und den Beschuldigten unvermittelt zur Tat gegenüber seiner Tochter hat schreiten lassen. Mithin besteht ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Tat. Der Beschuldigte handelte aus völlig nichtigem Anlass. Er machte seine Tochter – aus welchen Gründen auch immer – zum blossen Objekt, dass er zerstören wollte und offenbarte mit seinem Verhalten eine extreme Geringschätzung des Lebens von E._____. Er griff sie derart unvermittelt an, dass sie weder wegrennen noch sich schützen konnte und der Attacke des Beschuldigten völlig schutzlos ausgeliefert gewesen ist. Insgesamt ging die äusserst brutale Art und Weise der Tatausführung deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus, weshalb von einem erheblichen Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit auszugehen ist. Entsprechend schwer wiegt das Verschulden des Beschuldigten. Gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare forensisch- psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. H._____ vom 27. Januar 2021 ist die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt uneingeschränkt gewesen (UA act. 957; vorinstanzliches Protokoll, S. 12). Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschuldigte in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Gemäss Gutachter seien insbesondere der Einfluss der diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bzw. der den Beschuldigten zum Tatzeit- raum beeinträchtigenden Symptome relevant. Auch eine vorbestehende, in partnerschaftlichen Konflikten berichtete Impulsivität und die Über- forderung seien zu berücksichtigen und würden dazu führen, dass die Bewertung emotional gefärbter Situationen in gesteigertem Ausmass von situativen Vorgaben abhängig sei. Zusätzliche Provokationen könnten dazu beitragen, dass eine Restfunktion der Verhaltenskontrolle beeinträchtigt werde (UA act. 948; vgl. vorinstanzliches Protokoll, S. 12). Dem Gutachter zufolge könnte eine Provokation dazu geführt haben, dass der ohnehin in einer irritierbar-reizbaren Verfassung befindliche Beschuldigte infolge seiner stark eingeschränkten Fähigkeit, mit Zurück- weisung umzugehen, in einen Zustand erhöhter Risikobereitschaft, hochgradiger Anspannung und blinder Wut versetzt worden sei (UA act. 952). Insgesamt kam der Gutachter zum Schluss, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer leichten und unter der Voraussetzung einer akuten Provokation mittelgradigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen sei (UA act. 953, 957). Das Gutachten ist auch hinsichtlich der Frage der Steuerungsfähigkeit in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf sowie auch auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der - 11 - vorinstanzlichen Hauptverhandlung abgestellt werden kann. Entgegen der Staatsanwaltschaft sind die Voraussetzungen für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit (vgl. Art. 189 StPO) nicht erfüllt. Ob in tatsächlicher Hinsicht eine Situation vorgelegen hat, die vom Beschuldigten als akute Provokation empfunden worden ist, ist denn auch nicht eine vom Gutachter, sondern vom Gericht zu beantwortende Frage. Für das Obergericht ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, C._____ und D._____, die im Einklang mit der Videoaufnahme stehen, erstellt, dass es zwischen ihnen unmittelbar vor der Tat zu einem Disput gekommen sein muss, anlässlich welchem Äusserungen gefallen sind, welche der Beschuldigte vor dem Hintergrund seiner gutachterlich festgestellten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion als akute Provokation empfunden hat. So sagte der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme vom 18. August 2019 aus, die Grossmutter (D._____) habe etwas gesagt, was ihn genervt und ihm weh getan habe, weshalb er aggressiv geworden sei (UA act. 551). Auch anlässlich der weiteren Befragung vom gleichen Tag gab er als Grund für seine Tat das Nerven von D._____ an (UA act. 540). Auch habe sie – als er seine Tochter im Arm gehabt habe – gesagt, er solle seine Tochter in Ruhe lassen und nicht stören (UA act. 552). Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. September 2019 gab er auf die Frage, warum er seine Tochter aufgehoben und zu Boden geschmettert habe, an, C._____ habe laut mit ihm gesprochen (UA act. 562). Anlässlich der Schlusseinvernahme führte er wiederum aus, D._____ habe, als sie aus dem Bus ausgestiegen seien, extra laut geschrien, ihn beleidigt und provoziert (UA act. 979). Sie habe ihn mit den Worten «Hurensohn» sowie «Sauhund» beschimpft und gesagt, dass er ein schlechter Vater sei und seiner Tochter kein Geld bezahle (UA act. 980). C._____ führte sowohl anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 26. August 2019 (UA act. 570 ff.) wie auch in ihrem handschriftlichen Schreiben vom 17. August 2019 (UA act. 580 ff.) aus, sie habe den Beschuldigten beim Durchgang vom S._____ zum T._____ angeschrien (UA act. 581). Vor dem S._____ habe sie gesagt, wenn E._____ nicht zu ihm wolle, dann brauche er sie auch nicht zu zwingen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte drei- bis viermal versucht, seine Tochter für sich zu gewinnen, aber diese habe nicht gewollt (UA act. 581). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, die Auseinandersetzung zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldigten habe bei der Schiebetüre begonnen. Ihre Mutter habe ihr dort etwas gesagt, aber sie wisse nicht mehr was (vorinstanzliches Protokoll, S. 46). D._____ bestätigte, dass Äusserungen seitens C._____ gegenüber dem Beschuldigten auf der Höhe der Reinigung (neben dem S._____) gefallen seien (UA act. 588). Sie gab an, der Streit habe begonnen, weil E._____ nicht zum Beschuldigten habe gehen wollen; es sei immer um das Gleiche gegangen, so auch um Geld, weil er nicht gearbeitet habe (UA act. 588). - 12 - An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie auf Nachfrage, wonach C._____ zum Beschuldigten gesagt habe, wenn er nicht bezahle, brauche er E._____ auch nicht zu sehen (vorinstanzliches Protokoll, S. 32). Nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob sich der Beschuldigte anlässlich der unmittelbar vor der Tat erfolgten verbalen Auseinander- setzung durch D._____ – wie von ihm hauptsächlich behauptet – oder durch C._____ provoziert fühlte, ist doch mit dem Gutachter davon auszugehen, dass beide zu einer aufgewühlten, unruhigen, und bedrohlichen Verfassung des Beschuldigten beigetragen haben und die Äusserung, wonach er keine Unterhaltsbeiträge für seine Tochter leiste, weshalb er sie auch nicht zu sehen brauche, für ihn eine akute Provokation darstellte (vorinstanzliches Protokoll, S. 16 und 18). Nachdem somit erstellt ist, dass es unmittelbar vor der Tat zu einer vom Beschuldigten empfundenen Provokation gekommen ist, ist gestützt auf das Gutachten eine mittelgradige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Einschätzung abzuweichen. Indes ist es nicht so, dass es – trotz eingeschränkter Steuerungsfähigkeit – keinen anderen Ausweg für den Beschuldigten gegeben hätte. Es gibt denn auch keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb sich sein Verhalten als Folge der empfundenen Provokation gegen seine Tochter und nicht etwa C._____ oder D._____ gerichtet hat. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche Unversehrtheit bzw. das Leben von E._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für den vollendeten Mord von einem äusserst schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 20 Jahren auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt mittelgradig vermindert war, womit sich das äusserst schwere Verschulden zu einem mittelschweren Verschulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren angemessen wäre. Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafminderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). E._____ musste notfallmässig ins Kinderspital eingewiesen werden. Gemäss dem Gutachten des I._____-Instituts vom 5. September 2019 habe sie sich beim Eintreffen in den Schockraum in reduziertem Allgemeinzustand, kreislaufstabil und ansprechbar befunden (UA act. 487 - 13 - ff.). Dem Gutachten zufolge hätten sich in der Zusammenschau sowie unter Einbezug der spitalärztlichen Angaben anhand der festgestellten Verletzungen (UA act. 508) (u.a. eine 2 x 3 cm messende Einblutung auf Höhe der Kranznaht des Schädels, eine 2 cm durchmessende Einblutung und harte Schwellung am Hinterhaupt, eine weiche Schwellung am Scheitel rechts) keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr ergeben (UA act. 487 ff.). Die Verletzungen würden voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit – gegebenenfalls unter Narbenbildung – folgenlos abheilen, wobei jedoch anzumerken sei, dass prognostische Aussagen zum Heilungsverlauf sowie eine zuverlässige Beurteilung möglicher Folgeschäden bzw. einer bleibenden Beeinträchtigung nicht abschliessend getroffen werden könnten (UA act. 492). E._____ konnte sodann nach fünf Tagen in gutem Allgemeinzustand aus dem Kinderspital entlassen werden (UA act. 505). Auch wenn E._____ keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitten hat, so ist nicht zu verkennen, dass das Tatvorgehen des Beschuldigten – wie sich dies augenfällig aus der Videoaufnahme ergibt – in sehr hohem Mass geeignet gewesen wäre, den Tod von E._____ herbeizuführen, es mithin allein dem Zufall zu verdanken ist, dass sie nicht gestorben oder sehr schwerwiegende Schädigungen erlitten hat. Der Beschuldigte hat auch nicht etwa von E._____ abgelassen, sondern es mussten Passanten eingreifen, ansonsten der Beschuldigte E._____ wohl auch noch ein drittes Mal mit voller Wucht zu Boden geschleudert hätte (vgl. Videoaufnahme, UA act. 452). Auch wenn der mögliche Todeseintritt im Tatzeitpunkt ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten lag und es dem Zufall zu verdanken ist, dass die Verletzungen nicht gravierender ausgefallen sind, ist doch der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten Eliminierung seiner Tochter und dem tatsächlich ausgebliebenen Erfolg ausserordentlich gross. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 3 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der mittelgradig beeinträchtigten Schuldfähigkeit auf 12 Jahre festzusetzen ist. 3.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich grundsätzlich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. März 2019 wurde er wegen Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Dabei handelt es sich um eine geringfügige und nicht einschlägige Vorstrafe, welche hinsichtlich der vorliegenden Deliktsschwere des versuchten Mordes nicht ins Gewicht fällt und somit nicht zu einer Straferhöhung führt. - 14 - Der Beschuldigte bestritt die Tat als solche nicht. Dies wäre jedoch aufgrund der Tatsache, dass der äussere Geschehensablauf – nämlich die Tatausführung – mittels Videoaufnahmen ohnehin erstellt ist, auch völlig zwecklos gewesen. Ein Geständnis, welches die Strafuntersuchung in nennenswerter Weise vereinfacht hätte, liegt damit nicht vor. Zudem ist ein Geständnis, in welchem der Täter nur zugibt, was ohnehin auf der Hand liegt, nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Zweifellos bedauert der Beschuldigte im heutigen Zeitpunkt, was er seiner Tochter angetan hat und er hat dafür – nach eigenen Angaben – auch keine Erklärung. Dennoch scheint er keine volle Verantwortung für sein Handeln übernehmen zu wollen. So bestreitet er auch noch im Berufungsverfahren, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Dies ist zwar sein Recht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Mithin erschöpft sich seine Reue in einer blossen Tatfolgenreue, was sich neutral auswirkt. Jedenfalls ist eine Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an vollständig geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so ist der heute 54-jährige Beschuldigte, welcher sich aktuell in der J._____ befindet, von C._____ getrennt. Er hat – nebst E._____ – eine weitere minderjährige Tochter aus einer früheren Beziehung, wobei er zu ihr keinen regelmässigen Kontakt pflegt, was aktuell auch auf E._____ zutrifft. Der Umstand allein, dass er Vater minderjähriger Kinder ist, führt somit noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 3.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Die Frist für die Urteilsbegründung beträgt gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO 60 Tage, ausnahmsweise 90 Tage. Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein kann. Die Zustellung des begründeten vorinstanzlichen Urteils erfolgte am 7. September 2023. Mit einer Ausfertigungsdauer von fast 8 Monaten für die schriftliche Urteilsbegründung hat die Vorinstanz die hierfür massgebenden Fristen - 15 - somit überschritten. Zwar ist das vorinstanzliche Urteil mit 126 Seiten umfangreich ausgefallen, es handelte sich aber weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht um eine besonders komplexe Angelegenheit noch um einen aussergewöhnlich umfangreichen Straffall. Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots allein aufgrund einer Nichteinhaltung der Fristen für eine Urteilsbegründung wiegt jedoch nicht derart schwer, dass sie vor dem Hintergrund einer mehrjährigen Freiheitsstrafe für einen versuchten Mord zu einer Strafreduktion führen könnte, zumal sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug befindet, das erstinstanzliche Urteil mündlich eröffnet worden war und auch er selbst eine mehrjährige Freiheitsstrafe beantragt hatte. Unter diesen Umständen kann es mit einer Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv sein Bewenden haben. 3.6. Bei einer Freiheitstrafe von 12 Jahren ist der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ausgeschlossen (vgl. Art. 42 f. StGB). 3.7. Dem Beschuldigten sind die vorläufige Festnahme, die bisher ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'759 Tagen (vorläufige Festnahme vom 2. August 2019 bis 3. August 2019; Untersuchungshaft vom 17. August 2019 bis 9. Januar 2020; vorzeitiger Strafvollzug vom 10. Januar 2020 bis 7. Juni 2024) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 3.8. Die angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme ist unangefochten geblieben und folglich nicht zu überprüfen. 3.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren und zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'500.00 zu verurteilen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich im Strafpunkt somit als unbegründet, während sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als teilweise begründet erweist. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a lit. a StGB für die Dauer von 13 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. - 16 - Die Anordnung der Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung jedoch eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 15 Jahre, der Beschuldigte eine Reduktion auf 10 Jahre. 4.2. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Dauer ein grosser Ermessenspielraum zu. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen versuchten Mordes, bei welchem es sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB handelt, schuldig gesprochen. Dafür wird er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren bestraft. Mit dem versuchten Mord an seiner eigenen Tochter hat der Beschuldigte ein hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und es kann ihm – aufgrund der Schwere des begangenen Delikts und der unangefochten gebliebenen ambulanten Massnahme – keine positive Legalprognose gestellt werden. Mit der begangenen Tat hat er das höchste Rechtsgut – das Leben – gefährdet, was zu einem hohen öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung führt. Gemäss den Ausführungen von Prof. Dr. med. H._____ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. Januar 2021 könne der Beschuldigte zwar nicht als grundsätzlich gewaltbereit eingestuft werden, allerdings sei er im Kontext häuslicher Gewalt als Wiederholungstäter einzustufen. So weise der Beschuldigte im Bereich häuslicher Gewalt ein hohes Risiko für erneute Gewalthandlungen auf (UA act. 953 f.). Dabei ergebe sich das Risiko weiterer Gewaltanwendung weniger aufgrund einer gewaltbejahenden inneren Einstellung, sondern durch seine mangelhaften Konfliktbewältigungsstrategien und eingeschränkte Fähigkeit zur Emotionsregulation. Im Falle einer erneuten Beziehungsaufnahme gehe vom Beschuldigten ein hohes Risiko für zukünftige aggressive Verhaltens- weisen zum Nachteil seiner Partnerin aus (UA act. 954), wobei impulsiv gelagerte Verhaltensweisen mit Bedrohungen, Körperverletzungen und Nötigungen bei erneuten familiären bzw. partnerschaftlichen Konflikten zu erwarten seien (UA act. 958). Hinzu kommt, dass sich die vorliegende Tat – ohne dass es dafür irgendwelche Anzeichen gegeben hätte – aus nichtigem Anlass nicht etwa gegen die Partnerin, sondern die eigene Tochter gerichtet hatte. Das öffentliche Sicherheitsinteresse und damit einhergehend das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist entsprechend als sehr hoch zu beurteilen, während sich die privaten Interessen des erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommenen Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz als vergleichsweise gering erweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.3), zumal die Beziehung zu C._____ nicht mehr besteht und er sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auch hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung nicht mit der Beziehung zu E._____ begründen kann, hat sich der versuchte Mord doch - 17 - gegen sie gerichtet. Die Beziehung zur anderen minderjährigen Tochter, F._____, ist stark belastet. Zudem wird diese nach Verbüssung der Freiheitsstrafe bereits volljährig sein. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, trotz der nicht unerheblichen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, die Dauer der Landesverweisung auf 15 Jahre festzulegen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt somit als begründet. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit der er eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, und eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren, eventualiter von 5 Jahren, sowie eine Reduktion der Dauer der Landesverweisung beantragt hat, vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft, welche mit Berufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 20 Jahre beantragt hat, dringt insoweit durch, als die Freiheitsstrafe auf 12 Jahre erhöht und die Dauer der Landesverweisung – wie von ihr beantragt – auf 15 Jahre festgesetzt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¾ mit 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 65.40 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 1'195.55 und die gesetzliche Mehrwertsteuer – aufgeteilt nach bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % und seit 1. Januar 2024 geltendem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % –, gesamthaft somit Fr. 16'866.25, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. - 18 - Zum einen ist der Aufwand bis zur Berufungserklärung nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten. Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechts- hängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote aufgeführten Positionen vom 6. Februar 2023 bis 25. September 2023 im Gesamtumfang von 7.75 Stunden nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen. Der amtliche Verteidiger machte für das Aktenstudium (u.a. Gutachten von Prof. Dr. med. H._____, Befragung von C._____, medizinische Akten und Beizugsakten SDRG) einen Aufwand von insgesamt 18 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der Tatsache, dass er mit dem Fall bereits aufgrund seiner erstinstanzlichen Teilnahme bestens vertraut war, als deutlich zu hoch erweist. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von 5 Stunden angemessen. Darin ist auch eine erneute Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil enthalten. Die zwischen dem 13. Mai 2024 und 1. Juni 2024 aufgeführten Positionen betreffend das Aktenstudium sind somit um 13 Stunden zu kürzen. Als deutlich überhöht erweist sich zudem der für die Ausarbeitung des Plädoyers (inkl. Überarbeitung) insgesamt geltend gemachte Aufwand von 18.5 Stunden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich das Berufungs- verfahren auf die rechtliche Qualifikation der Tat, die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung beschränkte. Die Schuldsprüche betreffend die Drohung und mehrfache Beschimpfung zum Nachteil von D._____ sowie die Verurteilung hierfür zu einer Geldstrafe, die angeordnete ambulante Massnahme und die Anordnung einer Landesverweisung waren nicht mehr angefochten. Zudem war der äussere Ablauf des massgeblichen Sachverhalts unbestritten. Im Weiteren wurde weitgehend an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten. Das Plädoyer umfasst zwar 24 Seiten, jedoch enthält es vor dem Hintergrund der sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen weitschweifig, überflüssig und nicht zielführend erscheinende Ausführungen, was nicht zu entschädigen ist. Insgesamt ist der für die Erarbeitung des Plädoyers zu vergütende Aufwand auf angemessene 6 Stunden zu reduzieren. Ebenfalls überhöht ist die aufgeführte Dauer der Berufungsverhandlung von 7 Stunden. Diese Position ist um 3.5 Stunden auf 3.5 Stunden zu kürzen, was die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden und eine angemessene Wegentschädigung von gesamthaft einer Stunde beinhaltet. - 19 - Dies ergibt gesamthaft einen um 36.75 Stunden reduzierten Aufwand von 28.91 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 für erbrachte Leistungen von 8.75 Stunden bis zum 31. Dezember 2023 und bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 für erbrachte Leistungen von 20.16 Stunden ab dem 1. Januar 2024 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT; zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 419.80 für 2023 und Auslagen von Fr. 775.75 für 2024 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (7.7 % für erbrachte Leistungen von 8.75 Stunden bis zum 31. Dezember 2023 und 8.1 % für erbrachte Leistungen von 20.16 Stunden ab dem 1. Januar 2024), woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 6'775.00 resultiert. Diese Entschädigung (ohne Dolmetscherkosten) ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erst- instanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zwar wurde das Verfahren hinsichtlich der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer 4.2) und der mehrfachen Drohung zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer 3.2 und 3.3) eingestellt und wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 3.1) freigesprochen. Es handelt sich dabei aber im Vergleich zu den Schuldsprüchen um untergeordnete Punkte, auf die zudem keine ausscheidbaren Untersuchungskosten entfallen sind. Es rechtfertigt sich deshalb, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). 6.2. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 55'266.45 (inkl. Dolmetscherauslagen) für das erstinstanzliche Verfahren ist mit Berufungserklärung – zu spät (vgl. Verfügung vom 9. Oktober 2023) – angefochten worden. Der diesbezügliche Antrag auf Zusprechung einer höheren Entschädigung ist mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 jedoch wieder zurückgezogen worden, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). - 20 - Diese Entschädigung (ohne Dolmetscherkosten) ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Die dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Huser, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'073.60 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung (ohne Dolmetscherkosten) ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.4. Die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin E._____ im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 19'258.85 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 21 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer 4.2) und der mehrfachen Drohung zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer 3.2 und 3.3) eingestellt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 3.1). 4. Der Beschuldigte ist schuldig - des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 3.3) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ (Anklageziffern 4.1 und 4.3) [in Rechtskraft erwachsen]. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren, und als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 5.2 zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'500.00, verurteilt. 5.2. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 28. März 2019 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Widerrufstrafe bildet Bestandteil der in Ziff. 5.1 ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe. - 22 - 5.3. Die vorläufige Festnahme, die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von 1'759 Tagen (vorläufige Festnahme vom 2. August 2019 bis 3. August 2019, Untersuchungshaft vom 17. August 2019 bis 9. Januar 2020, vorzeitiger Strafvollzug vom 10. Januar 2020 bis 7. Juni 2024) werden dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 7. [mit Ausnahme der Dauer in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a lit. a StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 8. [in Rechtskraft erwachsen] 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. August 2019 zu bezahlen. 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. August 2019 zu bezahlen. 8.3. Der Beschuldigte wird für den der Privatklägerin E._____ entstehenden Schaden, der adäquat-kausal auf den versuchten Mord zurückzuführen ist, dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % schadenersatz- pflichtig erklärt. Im Übrigen wird die Zivilklage von E._____ auf den Zivilweg verwiesen. 9. [in Rechtskraft erwachsen] Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen werden dem Beschuldigten auf Verlangen zurückgegeben: - Handy Samsung Galaxy J5 - Kuvert mit Schreiben betreffend Geldschulden - Kuvert mit Dokument i.S. Anzeige HG - Kuvert mit Einladung Besuchstag F._____ - Kuvert mit Dokument der G._____ - 23 - - Kuvert mit Minigrip mit 2 Schlüssel - Kuvert mit SIM-Karte Lebara - Handy Wiko mit Netzteil - Kuvert mit Kaufvertrag inkl. Quittung und Verpackung Werden diese Gegenstände und Unterlagen nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 10. 10.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 10.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'775.00 auszurichten. Diese Entschädigung (ohne Dolmetscherkosten) wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 11. 11.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 55'165.90 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'550.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 11.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 55'266.45 (inkl. Dolmetscher- auslagen) auszurichten. Diese Entschädigung (ohne Dolmetscherkosten) wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 11.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Huser, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'073.60 auszurichten. Diese Entschädigung (ohne Dolmetscherkosten) wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. - 24 - 11.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 18'124.95 zu bezahlen. 11.5. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin E._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'258.85 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger