4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 142.00, gesamthaft Fr. 2'142.00, werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 mit Fr. 1'713.60 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 586.00 auszurichten. 4.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'188.00 auszurichten. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'328.55 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.