als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24. August 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 180.00, d.h. Fr. 9'000.00, Probezeit zwei Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger A._____ für das Ereignis vom 17. Januar 2019 dem Grundsatz nach Schadenersatz zu leisten hat. 3.2. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. - 28 -