Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Änderung auf. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB