Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'188.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. - 27 - 8. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2).