Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Rechtsvertreter des Privatklägers einen Aufwand von 10 Stunden zuzüglich der Zeit der Berufungsverhandlung [rund 2 Stunden] und Reisezeit [praxisgemäss in der Regel 30 Minuten pro Weg; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8], d.h. insgesamt 13 Stunden, à Fr. 220.00 und Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft somit gerundet Fr. 3'188.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen.