Weg und kurze Nachbesprechung: 2 ½ Stunden) als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 220.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % beträgt die richterlich festzusetzende Entschädigung gerundet insgesamt Fr. 2'930.00. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten 1/5 seiner Parteikosten, d.h. Fr. 586.00, auszurichten.