Der Wahlverteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Entsprechend hat das Obergericht den anwaltlichen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen. Vorliegend erachtet das Obergericht einen Aufwand von rund 12 Stunden (notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten: 1 Stunde; Ausarbeitung der Berufungserklärung: ½ Stunde; übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen: 1 Stunde; Vorbereitung Berufungsverhandlung inkl. Plädoyer: 7 Stunden; Berufungsverhandlung inkl. Weg und kurze Nachbesprechung: 2 ½ Stunden) als angemessen.