Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als die als Zusatzstrafe ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 80 auf 50 Tagessätze und die Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 auf Fr. 1'500.00 reduziert wird. Im Übrigen wird seine Berufung abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 - 26 - (§ 18 VKD) zzgl. Auslagen von Fr. 142.00, d.h. Fr. 2'142.00, zu 4/5 mit Fr. 1'713.60 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.