5.9. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit für die fahrlässige schwere Körperverletzung als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24. August 2020 mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 180.00, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 zu bestrafen. 6. Die Vorinstanz hat die Zivilklage von A._____ in Bezug auf die Forderung von Schadenersatz für das Ereignis vom 17. Januar 2019 dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.