Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe, d.h. der Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2, zur Publikation vorgesehen), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 1'500.00 festzusetzen.