5.5.3. Das Gericht ist bei der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe an die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten gebunden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). Die Strafobergrenze der Geldstrafe beträgt 180 Tagessätze (Art. 34 StGB), weshalb es bei einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden hat. Von dieser ist die rechtskräftige Grundstrafe von 130 Tagessätzen in Abzug zu bringen, womit die auszufällende Zusatzstrafe 50 Tagessätze beträgt.