5.5.2.3. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24. August 2020 geahndeten groben Verletzung der Verkehrsregeln kein Zusammenhang besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen würde vorliegend eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 130 Tagessätzen im Umfang von 80 Tagessätzen erscheinen.