Weiter hat er ausgesagt, er sei sich keiner Schuld bewusst, weil er am Unfalltag nicht anwesend gewesen sei (GA act. 369) und was passiert sei, tue ihm leid, aber er könne nichts dafür (GA act. 424). A._____ sei zu einem grossen Teil selbst schuld. Er habe in die Fräse reingefasst und gewusst, was passieren könne (GA act. 424). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er wiederholt, es tue ihm leid, was passiert sei, aber schlussendlich könne er nichts dafür (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Strafmindernde Faktoren wie Einsicht oder Reue sind nicht zu erkennen. Auch ein Geständnis liegt nicht vor.