5.5.2.2. Die Täterkomponente wirkt sich sodann neutral aus. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden fahrlässigen schweren Körperverletzung nicht vorbestraft, was neutral zu bewerten ist, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlungen ausgesagt, er würde es in Bezug auf das Freinehmen nochmals gleich machen. Er habe das Recht, frei zu nehmen (GA act. 361). Weiter hat er ausgesagt, er sei sich keiner Schuld bewusst, weil er am Unfalltag nicht anwesend gewesen sei (GA act. 369) und was passiert sei, tue ihm leid, aber er könne nichts dafür (GA act. 424).