Verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass als Ursache für den Unfall neben der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten auch ein Selbstverschulden von A._____ vorliegt, weil dieser gewusst hat, dass bei der Arbeit an rotierenden Teilen keine Handschuhe getragen werden dürfen, und diese im Zeitpunkt des Unfalls jedoch trotzdem getragen hat. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis nicht ganz mittelschweren Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.