Der Beschuldigte hat die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs, nachdem sie am Vortag zum ersten Mal an der Fräsmaschine gearbeitet hatten, während seiner Abwesenheit am 17. Januar 2019 an der Fräsmaschine arbeiten lassen, ohne dass er die vorgeschriebene ständige Überwachung der Lehrlinge durch eine Fachkraft sichergestellt hat. Es wäre für ihn als Lehrlingsausbildner ein Leichtes gewesen, den Lehrlingen während seiner Abwesenheit eine andere Aufgabe zu geben oder eine andere Fachkraft zu instruieren, die Lehrlinge während seiner Abwesenheit bei der Arbeit an der Fräsmaschine ständig zu überwachen. Damit ist von einer eher schweren Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen.