Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie weit der Beschuldigte die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können. Der Beschuldigte hat die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs, nachdem sie am Vortag zum ersten Mal an der Fräsmaschine gearbeitet hatten, während seiner Abwesenheit am 17. Januar 2019 an der Fräsmaschine arbeiten lassen, ohne dass er die vorgeschriebene ständige Überwachung der Lehrlinge durch eine Fachkraft sichergestellt hat.