5.5.2. 5.5.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung wird die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben geschützt. A._____ erlitt durch den Unfall an der Fräsmaschine eine komplexe Hand- und Unterarmverletzung mit multiplen Schnittverletzungen und wurde dadurch in seiner bisherigen Tätigkeit als lernender Polymechaniker arbeitsunfähig und zu einem Berufswechsel gezwungen.