Auszugehen ist somit von der rechtskräftigen Grundstrafe von 130 Tagessätzen Geldstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Diese ist für die vorliegend zu beurteilende fahrlässige schwere Körperverletzung, für die ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen. Von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe ist schliesslich die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).