5.5. 5.5.1. Die rechtkräftig beurteilte grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und die neu zu beurteilende fahrlässige schwere Körperverletzung sehen als Strafe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Es ist bei der Bildung der Zusatzstrafe deshalb auf die konkret schwerste Straftat abzustellen. Dabei handelt es sich um die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG gemäss Strafbefehl vom 24. August 2020 (vorsätzliches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 56 km/h, Dossier Verfahrensakten STA5 ST.2020.2083 S. 2).