bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. 5.4. Der Tatbestand der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 125 StGB). Die Vorinstanz erkannte auf eine Geldstrafe. Darauf ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen.