5.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 24. August 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen à Fr. 140.00 mit einer Probezeit vom zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende fahrlässige schwere Körperverletzung vor der Verurteilung mit vorgenanntem Strafbefehl begangen, weshalb das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB – bei gleichartigen Strafen – eine Zusatzstrafe auszufällen hat, so dass der Beschuldigte nicht schwerer - 22 -