Die Vorinstanz hat für die fahrlässige Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet und die Täterkomponente neutral berücksichtigt (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.3 f.). Danach finden sich keine weiteren Ausführungen zur Anzahl der Tagessätze. Wie die Vorinstanz auf die im Dispositiv ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24. August 2020 gekommen ist, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO) und ohnehin eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist.