4.6. Der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24. August 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 180.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 verurteilt.