Weiter hat der Beschuldigte ausgesagt, A._____ habe seine Anweisungen in seiner Anwesenheit jeweils befolgt. Anweisungen der Lehrlinge des vierten Lehrjahrs habe er hingegen nicht immer befolgt (GA act. 359). Dass A._____ allenfalls vor dem Unfall von D._____, damals Lehrling im ersten Lehrjahr, sowie E._____ oder H._____, damals Lehrlinge im vierten Lehrjahr, darauf hingewiesen worden sei, dass er an der Fräsmaschine keine Handschuhe tragen dürfe und dies in der Folge jedoch nicht beachtet habe (UA act. 222, 230), vermag an der Vermeidbarkeit des Unfalls durch eine ständige Überwachung durch eine Fachkraft nichts zu ändern.