Er habe noch nie erlebt, dass ein Lehrling die Handschuhe trotzdem anbehalten habe (GA act. 357). Durch die ständige Überwachung durch den Beschuldigten oder eine andere Fachkraft hätte verhindert werden können, dass A._____ sich Handschuhe beschafft und damit an der Fräsmaschine arbeitet. Hätte A._____ keine Handschuhe getragen, wären diese nicht von der Fräsmaschine erfasst und in die Maschine gezogen worden, weshalb sich A._____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht schwer verletzt hätte. Weiter hat der Beschuldigte ausgesagt, A._____ habe seine Anweisungen in seiner Anwesenheit jeweils befolgt.