Das Mitverschulden von A._____ vermag das Verhalten des Beschuldigten als Ursache des Erfolgs nicht in den Hintergrund zu drängen und somit den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen. Die schwere Hand- und Unterarmverletzung von A._____ durch das Einziehen seines Handschuhs während der nicht von einer Fachkraft beaufsichtigten Arbeit an der Fräsmaschine war damit für den Beschuldigten vorhersehbar. Die beantragte zusätzliche Befragung der Lehrlinge D._____, E._____ und F._____ zum Verhalten von A._____ zum Unfallzeitpunkt vermag nach dem Gesagten nichts daran zu ändern. In - 20 -