_ hat sich nicht – wie im vom Beschuldigten zitierten Bundesgerichtsentscheid – «bewusst und freiverantwortlich einer bestimmten Gefahr für seine Rechtsgüter aus[ge]setzt» (BGE 134 IV 149 E. 4.4), indem er mit Handschuhen an der Fräsmaschine gearbeitet hat. Die Arbeit an der Fräsmaschine ist mit Unfallgefahren verbunden, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können (siehe E. 4.3.1) und A._____ hat nur deshalb an der Fräsmaschine gearbeitet, weil der Beschuldigte als Lehrlingsausbildner ihm den Auftrag dazu erteilt hat.