Handschuhe tragen darf, womit ihm ein Mitverschulden an seinem Unfall zukommt. Von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. Selbstverletzung kann entgegen der Ansicht des Beschuldigten jedoch keine Rede sein. A._____ hat sich nicht – wie im vom Beschuldigten zitierten Bundesgerichtsentscheid – «bewusst und freiverantwortlich einer bestimmten Gefahr für seine Rechtsgüter aus[ge]setzt» (BGE 134 IV 149 E. 4.4), indem er mit Handschuhen an der Fräsmaschine gearbeitet hat.