Beschuldigte A._____ trotz fehlender Erfahrung bzw. fehlender abgeschlossener Ausbildung ohne ständige Überwachung durch eine Fachkraft an der Fräsmaschine hat arbeiten lassen, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Unfall wie den vorliegenden und damit eine schwere Hand- und Unterarmverletzung herbeizuführen. Zwar ist anhand der Schulungsunterlagen von A._____ (UA act. 53) sowie der Aussagen der befragten Lehrlinge (UA act. 209 ff., 221 f., 230 ff.) und des Beschuldigten (GA act. 353 f.) davon auszugehen, dass A._____ entgegen seiner Aussage gewusst hat, dass man bei der Arbeit an rotierenden Teilen, mithin einer Fräsmaschine, keine