4.4. 4.4.1. Der Beschuldigte bringt in Bezug auf die Vorhersehbarkeit des Unfalls im Wesentlichen vor, er habe nicht damit rechnen müssen, dass A._____ sich irgendwo Handschuhe suche und in das drehende Gerät hineingreife. A._____ habe gewusst, dass er keine Handschuhe tragen dürfe und damit eine grundlegende Sorgfaltsnorm verletzt. Am Unfalltag hätte A._____ zudem nur noch wiederholen müssen, was am Tag zuvor unter seiner Aufsicht akribisch durchgespielt worden sei. Es handle sich beim Verhalten von A.___