der Arbeit an der Fräse ständig überwacht werden mussten. Eine genügende Instruktion durch den Beschuldigten wäre damit, selbst wenn auf dessen Aussagen abzustellen wäre, zu verneinen. Aufgrund seiner Garantenstellung (siehe E. 4.2.3) kann sich der Beschuldigte auch nicht darauf berufen, dass er die Stellvertreterregelung so gehandhabt habe, wie ihm dies von der L._____ AG gesagt worden und schon immer gewesen sei. Der Schutz der jugendlichen Lehrlinge, insbesondere bei gefährlichen Tätigkeiten wie dem Fräsen, lag in seiner Verantwortung.