schaue, wenn er nicht da sei. Die Verantwortung für die Verhütung von Unfällen kann zwar in gewissen Grenzen delegiert werden, jedoch muss dabei für die notwendige Instruktion und Überwachung gesorgt werden (vgl. BGE 104 IV 96 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.1). G._____ ist gelernter Maschinenschlosser und war zum Unfallzeitpunkt Leiter der Abteilung […] bei der L._____ AG. Zu seinem Tätigkeitsbereich gehörte […]. Ferner war er gemäss seiner Aussage denn seit 2015 auch nicht mehr hinreichend qualifiziert, Polymechanikerlehrlinge auszubilden (Einvernahme von G._____ vom 9. Dezember 2021 S. 4 Ziff. 23). Selbst wenn G.__