Selbst wenn auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt würde, ergibt sich aus diesen nicht, dass er G._____ instruiert hat, die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs am 17. Januar 2019 während der Arbeit an der Fräsmaschine ständig zu überwachen. Der Beschuldigte hat wiederholt ausgesagt, er habe G._____ am 16. Januar 2019 mitgeteilt, was die Lehrlinge bereits gemacht hätten und was die Aufgabe für den 17. Januar 2019 sei. Eine weitergehende Instruktion bezüglich der ständigen Überwachung während des Fräsens ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung auch ausdrücklich verneint (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).