Der Umstand, dass die L._____ AG mit Schreiben vom 31. Mai 2021 (GA act. 383) und vom 20. Dezember 2021 (Dossier Akten L._____ ab 09.09.2021) bestätigt hat, dass in organisatorischer Hinsicht eine Stellvertretungsregelung zwischen dem Beschuldigten und G._____ bestanden habe und gemäss Schreiben vom 31. Mai 2021 in Abwesenheit des einen der andere dessen Aufgaben nach Absprache übernommen habe, vermag daran nichts zu ändern.