dass der Beschuldigte nicht G._____, sondern einzig die Lehrlinge des vierten Lehrjahrs, bei denen es sich zweifellos nicht um Fachkräfte im Sinne von Anhang 2 des vorstehend erwähnten Bildungsplans handelt, mit der Überwachung der Lehrlinge des ersten Lehrjahrs beauftragt hat. Dafür spricht auch, dass nicht erklärlich ist, weshalb der Beschuldigte einen Stellvertreter nicht bereits bei den polizeilichen Einvernahmen erwähnt, sondern von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (UA act. 179 ff., 199 ff.), wäre dies Angabe doch naheliegend und zu erwarten gewesen, wenn eine solche Abrede mit G.___