Vielmehr hat A._____ sogar ausgesagt, sie seien bei Abwesenheit des Beschuldigten bereits früher zwei- bis dreimal von den Lehrlingen des vierten Lehrjahrs beaufsichtigt worden und der Beschuldigte habe ansonsten keinen Vertreter als Ansprechperson für sie gehabt (UA act. 176). Auch die Aussage von E._____, die höheren Chefs seien da gewesen, es sei aber nicht so gewesen, dass ihnen jemand auf die Finger geschaut habe (UA act. 230), spricht nicht dafür, dass den Lehrlingen ein Stellvertreter des Beschuldigten bekannt war, obwohl der Beschuldigte beteuert hat, den Lehrlingen immer wieder gesagt zu haben, sie sollen sich an G._____ wenden (UA act.