Der Beschuldigte habe ihm nicht Bescheid geben müssen, wenn er freinehmen wollte. Er sei sich sicher, dass der Beschuldigte ihn am 16. Januar 2019 nicht gebeten habe, die Betreuung und Überwachung der Lehrlinge des ersten Lehrjahrs am 17. Januar 2019 zu übernehmen. Er habe von ihm nie solche Aufgaben übernommen. Ihm sei bekannt, dass der Beschuldigte - 13 - jeweils Lehrlinge des vierten Lehrjahrs als seine Stellvertreter bestimmt habe (Dossier Einvernahmen ab 09.09.2021 S. 3 ff.).