4.3.3. 4.3.3.1. G._____ hat anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Dezember 2021 ausgesagt, er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte am 17. Januar 2019 nicht im Betrieb anwesend gewesen sei. Dass der Beschuldigte ihn am 16. Januar 2019 darüber informiert habe, was er mit den Lehrlingen bereits geübt habe und was das Ziel für den 17. Januar 2019 sei, stimme nicht. Seit ca. zwei Jahren vor dem Unfall habe zwischen dem Beschuldigten und ihm keine Stellvertreterregelung mehr bestanden. Der Beschuldigte habe ihm nicht Bescheid geben müssen, wenn er freinehmen wollte.