Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte am Unfalltag nicht im Betrieb anwesend war. Der Beschuldigte durfte die Lehrlinge somit während seiner Abwesenheit nur an der Fräsmaschine arbeiten lassen, wenn er deren ständige Überwachung durch eine Fachkraft sicherstellte. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, G._____ sei zusammen mit den Lehrlingen des vierten Lehrjahrs seine Stellvertretung gewesen. Dies sei bei der L._____ AG schon immer so gehandhabt worden und es sei noch nie etwas passiert, weshalb ihm kein Vorwurf gemacht werden könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7, 9, 14).