4.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass A._____ sich im ersten Lehrjahr als Polymechaniker befand, seine Ausbildung im Fräsen mit konventionellen Verfahren am Unfalltag, dem 17. Januar 2019, noch nicht abgeschlossen hatte (GA act. 354 f.; UA act. 93) und dementsprechend bei der Arbeit an der Fräsmaschine der ständigen Überwachung durch eine Fachkraft bedurfte. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte am Unfalltag nicht im Betrieb anwesend war.