Gemäss Art. 6 Abs. 4 und 5 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Polymechanikerin/ Polymechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) (SR 412. 101.220.88) können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen - 12 -